schwanzgeilehure
Treues Mitglied, vor über zwei Monaten zuletzt gesehen.
Region
Nordrhein-Westfalen
Beschreibung
Sowohl die Vervielfältigung (§ 16 UrhG I) durch herunterladen eines Bildes, als auch das Zugänglichmachen (§ 19a UrhG) durch Veröffentlichung eines Bildes im Internet stellen Rechtsverstöße gegen §§ 15 I Nr.1 bzw. 15II, 52 III UrhG dar.
Schadenersatzansprüche
Gem. § 97 UrhG ist der Verletzer, dem Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, dem Urheber schadenersatzpflichtig. Für die Berechnung des Schadenersatzes sind drei Berechnungsarten anerkannt.
Auf Grundlage der Honorarempfehlungen der MFM, sind Schadenersatzansprüche wie folgt zu beziffern:
bis zu einer Woche 60,- € pro Bild
bis zu einem Monat 100,- € pro Bild
bis zu drei Monaten 150,- € pro Bild
bis zu sechs Monaten 180,- € pro Bild
Interessen
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